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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13   

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https://dejure.org/2015,5018
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13 (https://dejure.org/2015,5018)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.01.2015 - L 2 R 67/13 (https://dejure.org/2015,5018)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - L 2 R 67/13 (https://dejure.org/2015,5018)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris mwN).

    Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, U.v. 28. Mai 2008, aaO); es kommt aber auch durchaus eine unständige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Betracht (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigungen zeitlich oder wirtschaftlich den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris).

    Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht der arbeitsrechtlichen Frage nachzugehen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen - angesichts der begrenzten Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (vgl § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes - TzBfG -) unständige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber anfänglich rechtswirksam begründet werden können (offen gelassen auch vom BSG, U.v. 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -, juris).

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Dabei ist ohnehin nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass für die Beigeladene für die Zwischenzeiträume zwischen zwei vom Kläger übernommene Fahrten keine entsprechende "Verfügungsbefugnis" (beispielsweise innerhalb einer ggfs. gesondert vereinbarten Bereitschafts- bzw. Dienstzeit) begründet worden war, aufgrund derer sie auch ohne vorherige Einzelabsprache über die Arbeitskraft des Beigeladenen hätte verfügen können (vgl. zu diesen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (BSG, U.v. 28. Mai 2008, aaO); es kommt aber auch durchaus eine unständige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Betracht (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Da nur eine unständige Beschäftigung ausgeübt worden wäre, kommt keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung in Betracht (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19); dies hat auch die Beklagte im Änderungsbescheid vom 27. November 2014 anerkannt.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung entsprechender Tätigkeiten sind in solchen Fallgestaltungen die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Ohnehin ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Die damit festzustellende Unständigkeit der Beschäftigung berührt allerdings ohnehin nicht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach, sie kann sich allenfalls - ohne dass dies im vorliegenden Fall relevant würde - nach Maßgabe des § 163 SGB VI auf die Berechnung der Beitragshöhe auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).

    Die Versicherung der unständig Beschäftigten erfordert einen Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, aaO); einen solchen Verwaltungsakt hat die Taunus BKK nicht erlassen.

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, lässt sich schon im Ausgangspunkt kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze ableiten, welches der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegenstehen könnte (BSG, U. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen (BSG, Urt. v. 04. November 2009, - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Diesem Indiz käme jedoch dann keine Bedeutung mehr zu, wenn es tatsächlich nur zu einem einmaligen Arbeitseinsatz gekommen wäre (BSG, U.v. 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 - BB 1993, 2094).
  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von zu erwartenden Sonderzahlungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aF) übersteigt, ist danach zu beurteilen, welche Zahlungen der Beschäftigte bei vorausschauender, den Zeitraum eines Jahres umfassender Betrachtung zu erwarten hat (BSG, Urteil vom 28. Februar 1984 - 12 RK 21/83 -, SozR 2100 § 8 Nr. 4).
  • BSG, 21.03.1974 - 8 RU 81/73

    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls - Anspruch auf Verletztengeld -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Es stellt sich damit bezogen auf den Regelfall gar nicht die Problematik, dass eine Mitgliedschaft als solche erstmalig im Leistungsfall und namentlich bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen geltend gemacht werden könnte (mit Ausnahme ggfs. von Fallgestaltungen, in denen im Hinblick auf die versicherungspflichtige Nebentätigkeit höheres Krankengeld gefordert wird; vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 21. März 1974 - 8 RU 81/73 -, BSGE 37, 189).
  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 2/58

    Selbständigkeit von Gaststätten-Musikern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 2 R 67/13
    Damit würde allerdings dem Grundsatz widersprochen, dass bei einer Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeiten möglichst auch eine gleichmäßige sozialversicherungsrechtliche Einordnung vorzunehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 1962 - 3 RK 2/58 -, BSGE 16, 158).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung

    Im Übrigen stände auch die Annahme einer lediglich unständigen Beschäftigung regelmäßig nur der Annahme einer Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung entgegen (BSG, aaO; einer Feststellung der Krankenkasse über die Versicherungspflicht eines unständig Beschäftigten nach Maßgabe des § 186 Abs. 2 SGB 5 bedarf es nicht, wenn der Beschäftigte ohnehin als Versicherter der Krankenkasse angehört, vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 - L 2 R 67/13 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Dieses gilt nur dann nicht, wenn der unständig Beschäftigte ohnehin aufgrund einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einer Krankenkasse angehört (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.1.2015, L 2 R 67/13, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit

    Zur Annahme einer Beschäftigung ist eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten im Sinne der BSG-Rechtsprechung im Rahmen des konkret zu prüfenden Rechts- bzw Vertragsverhältnisses erforderlich, nicht hingegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit ( vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2015, L 2 R 67/13, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2007, L 11 (8) R 242/05, DB 2007, 2324 ).
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